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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05 (https://dejure.org/2006,8034)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.06.2006 - LVG 21/05 (https://dejure.org/2006,8034)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - LVG 21/05 (https://dejure.org/2006,8034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig zustehender Finanzmittel; Möglichkeit der Verfassungsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung für die kommunale Verfassungsbeschwerde; Behandlung der Positionen aus Art. 106 GG als Teil der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (50)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Das Landesverfassungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [113]) eine kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten, wenn der Kommune nicht zuzumuten ist, zunächst ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu durchlaufen; denn ihr wäre dann mit Rücksicht auf den Zeitablauf versagt, die Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht einzureichen (LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.1999 - LVG 20/97 -, LVerfGE 10, 440 [448] = LVerfGE 11, 429 [440]).

    Zwar sollen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze gerade auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gelten (BVerfGE 72, 1 [5], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [102 f]; sowie auf BVerfGE 60, 360 [371]: keine "virtuelle" Betroffenheit ausreichend, sondern "aktuelle" notwendig, um "Popularklagen" zu vermeiden); indessen ist bei kommunalen Verfassungsbeschwerden auch in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. bereits oben unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107 [113]): Ganz abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin bereits aktuell eine Finanzausgleichsabgabe gefordert wird, könnte sie später, nach Ablauf der Jahresfrist, keine zulässige Verfassungsbeschwerde mehr erheben, weil sie nicht geltend machen dürfte, erst jetzt durch die Regelung betroffen zu werden (LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -, LVerfGE 10, 471 [476]: Die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG läuft ab Verkündung der Norm; sie knüpft nicht daran an, wann der Betroffene durch die Normregelung zum ersten Mal belastet wird [unter Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 06.03.1968 - 1 BvR 975/58 -, BVerfGE 23, 153 , sowie daran anschließend: LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 = LVerfGE 11, 429 ]).

    Dem steht die von der Landesregierung angeführte Rechtsprechung (LVerfG LSA, LVerfGE 11, 429 [440]) nicht entgegen; die zitierte Stelle bestätigt geradezu das hier vertretene Ergebnis: Das Landesverfassungsgericht hat - worauf bereits oben (im Abschn. 1.2.3.) hingewiesen worden ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 107 [113]) eine kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten, auch wenn die angegriffene Norm noch durch Verwaltungsakt konkretisiert wird, weil der Kommune nicht zuzumuten ist, erst das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, um dann später mit ihrer Verfassungsbeschwerde wegen Fristablaufs abgewiesen zu werden.

    Es handelt sich auch nicht um den Sonderfall, dass die Beschwer unmittelbar erst durch eine Verordnung eintreten kann, zu welcher das Gesetz lediglich ermächtigt (LVerfG LSA, LVerfGE 11, 429 [440] = LVerfGE 10, 440 [448]).

    Das Landesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass formelle Mängel nur dann beachtlich sein können, wenn die Verfassung selbst Verfahrensschritte festlegt (LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 [447, 467] = LVerfGE 11, 429 [455, 458]).

    Soweit das Landesverfassungsgericht den Kommunen im Rahmen der Finanzausstattung nach Leistungsfähigkeit des Landes auch eine Verschuldung zugemutet hat (LVerfGE 11, 429 [455 f]), betraf dies ausschließlich den Umfang der Leistungen des Landes an die Gemeinden aus Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. den Zusammenhang mit S. 454 a. a. O.) und rechtfertigt es nicht im Rahmen des Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf, die Gemeinden, bei denen die Finanzausgleichsabgabe abgeschöpft werden soll, "in die Verschuldung zu treiben".

    Ohne Aussagewert ist, ob und in welchem Umfang die Gleichwertigkeit oder Gleichgewichtigkeit von staatlichen und kommunalen Aufgaben anzunehmen ist (Hinweis auf LVerfGE 11, 429 [456]); denn es geht nicht um die Leistungsfähigkeit des Landes im Rahmen des Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf - nur diese Bestimmung wird in dem Zitat ausdrücklich benannt -, sondern um einen durch Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf zugelassenen interkommunalen Finanzausgleich.

    Die Ansicht, der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers könne sich auf abstrakt-generelle Aussagen beschränken, ohne auf die Verhältnisse in einer konkreten Gemeinde abzustellen (LVerfGE 11, 429 [457 f]), schließlich bezog sich wiederum nur auf Fragen des Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf, hier konkretisiert, inwieweit das Land den Kommunen Sparverhalten zumuten darf, wenn es sich selbst bei seinem eigenen Haushalt daran nicht hält.

    Das Landesverfassungsgericht hat deshalb in der Vergangenheit keine Frist verfügt, sondern ist lediglich davon ausgegangen, dass die "Unwirksamkeit" einer verfassungswidrigen Bestimmung fortwirkt, bis der Landesgesetzgeber selbst von sich aus auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit reagiert hat (LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 [441, 456] = 11, 429 [430, 448 f]).

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Positionen aus Art. 106 GG als Teil der Selbstverwaltungsgarantie behandelt, wenn es lediglich eine über den X. Abschnitt des Grundgesetzes - dort findet sich auch Art. 106 GG - hinausgehende eigenständige Abgabenhoheit aus Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG verneint hat (BVerwG, Urt. v. 25.03.1998 - BVerwG 8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 [286 f]).

    Mit dem Selbstverwaltungsrecht abwehren kann die Kommune aber auch eine Umlage i. S. des Art. 106 Abs. 6 S. 6 GG, welche die kommunale Finanzausstattung in Frage stellt (dazu: BVerfG, Beschl. v. 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]) oder zu einer Nivellierung beim Finanzausgleich führt (BVerfG, Urt. v. 27.05.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89.1/90 -, BVerfGE 86, 148 [250], unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 24.06.1986 - 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84, 1, 2/85 -, BVerfGE 72, 330 [418 f]).

    Die Umverteilung kann eine leistungsstarke Gemeinde nicht mit der auf ihr Recht auf Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf) gestützten Erwägung abwehren, die Einkünfte aus Gewerbesteuermitteln ständen ihr von Bundesverfassungsrechts wegen (Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG) zu; denn es ist anerkannt, dass eine landesgesetzliche Umlage auch zum Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft oder für besondere Aufwendungen erhoben werden darf (BVerfGE 83, 363 [389 f]; BVerwGE 106, 280 [284 f]; ebenso zuvor OVG NW, Urt. v. 18.03.1997 - 15 A 166/94 -, JURIS; bestätigend Pieroth, in; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 106 RdNrn. 17 [S. 1129]; einschränkend Kluth, Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 GG als Instrumente zwischengemeindlichen Finanzausgleichs, DÖV 1994, 456 [458, 464]).

    Notwendig ist dann allein, dass das Aufkommen aus der Umlage "im kommunalen Raum verbleibt" (BVerwGE 106, 280 [284]; ebenso zuvor OVG NW, a. a. O., RdNr. 12; vgl. auch BVerfGE 83, 363 [389 f, 391]).

    Das Land ist dabei lediglich "Veranstalter" und nicht "Nutznießer" der Finanzausgleichsumlage nach § 19a Abs. 1 S. 1 LSA-FAG-05 (zu dieser Terminologie vgl.: BVerfGE 83, 363 [390]; BVerwGE 106, 280 [284]).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt es als legitimes Anliegen, sog. "Steueroasen" zu verhindern (BVerwGE 106, 280 [288]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [371]: besondere Heranziehung "hochabundanter" Gemeinden zur Kreisumlage).

    Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf) ist erst verletzt, wenn durch die Anrechnung auch der Gewerbesteuerumlage zwangsläufig die eigene Finanzausstattung der Gemeinden in Frage gestellt würde oder wenn die so errechnete Finanzausgleichsumlage zu einer verbotenen "Nivellierung" führen müsste (vgl. BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255 [281]).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Mit dem Selbstverwaltungsrecht abwehren kann die Kommune aber auch eine Umlage i. S. des Art. 106 Abs. 6 S. 6 GG, welche die kommunale Finanzausstattung in Frage stellt (dazu: BVerfG, Beschl. v. 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]) oder zu einer Nivellierung beim Finanzausgleich führt (BVerfG, Urt. v. 27.05.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89.1/90 -, BVerfGE 86, 148 [250], unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 24.06.1986 - 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84, 1, 2/85 -, BVerfGE 72, 330 [418 f]).

    Die Umverteilung kann eine leistungsstarke Gemeinde nicht mit der auf ihr Recht auf Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf) gestützten Erwägung abwehren, die Einkünfte aus Gewerbesteuermitteln ständen ihr von Bundesverfassungsrechts wegen (Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG) zu; denn es ist anerkannt, dass eine landesgesetzliche Umlage auch zum Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft oder für besondere Aufwendungen erhoben werden darf (BVerfGE 83, 363 [389 f]; BVerwGE 106, 280 [284 f]; ebenso zuvor OVG NW, Urt. v. 18.03.1997 - 15 A 166/94 -, JURIS; bestätigend Pieroth, in; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 106 RdNrn. 17 [S. 1129]; einschränkend Kluth, Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 GG als Instrumente zwischengemeindlichen Finanzausgleichs, DÖV 1994, 456 [458, 464]).

    Notwendig ist dann allein, dass das Aufkommen aus der Umlage "im kommunalen Raum verbleibt" (BVerwGE 106, 280 [284]; ebenso zuvor OVG NW, a. a. O., RdNr. 12; vgl. auch BVerfGE 83, 363 [389 f, 391]).

    Das Land ist dabei lediglich "Veranstalter" und nicht "Nutznießer" der Finanzausgleichsumlage nach § 19a Abs. 1 S. 1 LSA-FAG-05 (zu dieser Terminologie vgl.: BVerfGE 83, 363 [390]; BVerwGE 106, 280 [284]).

    Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf) ist erst verletzt, wenn durch die Anrechnung auch der Gewerbesteuerumlage zwangsläufig die eigene Finanzausstattung der Gemeinden in Frage gestellt würde oder wenn die so errechnete Finanzausgleichsumlage zu einer verbotenen "Nivellierung" führen müsste (vgl. BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255 [281]).

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Mit dem Selbstverwaltungsrecht abwehren kann die Kommune aber auch eine Umlage i. S. des Art. 106 Abs. 6 S. 6 GG, welche die kommunale Finanzausstattung in Frage stellt (dazu: BVerfG, Beschl. v. 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]) oder zu einer Nivellierung beim Finanzausgleich führt (BVerfG, Urt. v. 27.05.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89.1/90 -, BVerfGE 86, 148 [250], unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 24.06.1986 - 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84, 1, 2/85 -, BVerfGE 72, 330 [418 f]).

    Der mit der Finanzausgleichsumlage verfolgte Zweck (interkommunaler Finanzausgleich) ist als sachlicher Grund anzuerkennen (vgl. zum "bündischen Einstehen" der Länder für einander: BVerfGE 72, 330 [386 f, 397]).

    Die Erhebungsgrenzen des § 19a Abs. 1 S. 1 LSA-FAG-05 - 50 % Überschuss und 30 % Abschöpfung - halten sich innerhalb des dem Landesgesetzgeber gewährten Gestaltungsspielraums (vgl. insoweit BVerfG, Urt. v. 06.11.1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256 [288 f] und BVerfGE 72, 330 [390], jeweils zur bundesstaatlichen Finanzverfassung; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 [233] zur Altenpflegeausbildung).

    Insoweit ist wegen der Ähnlichkeit der Grundsätze über den Länderfinanzausgleich einerseits (Art. 107 GG) und des interkommunalen Finanzausgleichs andererseits (Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf) die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [418 f]; 86, 148 [250 f]) im Kern übertragbar.

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Das Landesverfassungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [113]) eine kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten, wenn der Kommune nicht zuzumuten ist, zunächst ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zu durchlaufen; denn ihr wäre dann mit Rücksicht auf den Zeitablauf versagt, die Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht einzureichen (LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.1999 - LVG 20/97 -, LVerfGE 10, 440 [448] = LVerfGE 11, 429 [440]).

    Zwar sollen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze gerade auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gelten (BVerfGE 72, 1 [5], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [102 f]; sowie auf BVerfGE 60, 360 [371]: keine "virtuelle" Betroffenheit ausreichend, sondern "aktuelle" notwendig, um "Popularklagen" zu vermeiden); indessen ist bei kommunalen Verfassungsbeschwerden auch in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. bereits oben unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107 [113]): Ganz abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin bereits aktuell eine Finanzausgleichsabgabe gefordert wird, könnte sie später, nach Ablauf der Jahresfrist, keine zulässige Verfassungsbeschwerde mehr erheben, weil sie nicht geltend machen dürfte, erst jetzt durch die Regelung betroffen zu werden (LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -, LVerfGE 10, 471 [476]: Die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG läuft ab Verkündung der Norm; sie knüpft nicht daran an, wann der Betroffene durch die Normregelung zum ersten Mal belastet wird [unter Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 06.03.1968 - 1 BvR 975/58 -, BVerfGE 23, 153 , sowie daran anschließend: LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 = LVerfGE 11, 429 ]).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht die Unmittelbarkeit bejaht, obwohl ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, wenn sich die Ableitung der eingreifenden Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz ergibt, ohne dass es dafür erst noch eines Vollzugsakts bedürfte (BVerfG, Beschl. v. 18.05.1982 - 1 BvR 602/78 -, BVerfGE 60, 360 [371] sowie BVerfGE 76, 107 [113]).

    Dem steht die von der Landesregierung angeführte Rechtsprechung (LVerfG LSA, LVerfGE 11, 429 [440]) nicht entgegen; die zitierte Stelle bestätigt geradezu das hier vertretene Ergebnis: Das Landesverfassungsgericht hat - worauf bereits oben (im Abschn. 1.2.3.) hingewiesen worden ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 107 [113]) eine kommunale Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten, auch wenn die angegriffene Norm noch durch Verwaltungsakt konkretisiert wird, weil der Kommune nicht zuzumuten ist, erst das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu durchlaufen, um dann später mit ihrer Verfassungsbeschwerde wegen Fristablaufs abgewiesen zu werden.

  • StGH Niedersachsen, 16.05.2001 - StGH 6/99

    Kommunale Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollantrag betreffend

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Mindest-Finanzausstattung und Verbot der Nivellierung sind denn auch im Landesverfassungsrecht als äußerste Grenzen einer Finanzausgleichsumlage anerkannt (so etwa für Niedersachsen: NdsStGH, Urt. v. 16.05.2001 - StGH 6-9/99, 1/00 -, LVerfGE 12, 255 [281]).

    Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf) ist erst verletzt, wenn durch die Anrechnung auch der Gewerbesteuerumlage zwangsläufig die eigene Finanzausstattung der Gemeinden in Frage gestellt würde oder wenn die so errechnete Finanzausgleichsumlage zu einer verbotenen "Nivellierung" führen müsste (vgl. BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255 [281]).

    Die Landesregierung kann ihre Auffassung auch nicht damit rechtfertigen, dass in anderen Bundesländern gleichfalls "abundante Gemeinden" abgeschöpft würden und dass dies für Niedersachsen die Billigung des dortigen Staatsgerichtshofs gefunden habe; denn dieser hat die Beteiligung steuerkräftiger Gemeinden nur im Grundsatz gebilligt, aber deutlich darauf hingewiesen, dass die angemessene Finanzausstattung der betroffenen Gemeinde nicht in Frage gestellt werden (Antasten eines "substantiellen Finanzspielraums zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung) und keine Nivellierung stattfinden darf (NdsStGH, LVerfGE 12, 255 [281]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 2/93

    Verhältnis der bundesrechtlich versicherten Mindestgarantie kommunaler

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Das Landesverfassungsgericht ist nach Art. 75 Nr. 7 der Landesverfassung - LSA-Verf - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2005 (LSA-GVBl., S. 44), und §§ 2 Nr. 8; 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBI., S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234), zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen formelle Gesetze berufen, von denen geltend gemacht wird, sie verstießen gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht (st. Rspr. seit LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [245]; Urt. v. 22.02.1996 - LVG 2/95 -, LVerfGE 4, 401 [404).

    Keine eigenständige Bedeutung als denkbar verletztem Verfassungsrecht kommt dem - außerhalb der Grundrechte (vgl. dort Art. 20 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf) dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf zu entnehmenden - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (st. Rspr. seit LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [259]) zu; er setzt die Möglichkeit einer Beschwer gerade durch ein den Beschwerdeführer unmittelbar schützendes Recht voraus.

    Gleiches gilt schließlich für die Frage einer Verletzung des Anhörungsrechts (vgl. insoweit zu Art. 90 LSA-Verf und einer evtl. ergänzenden Anwendbarkeit des Rechtsstaatsprinzips: LVerfG LSA, LVerfGE 2, 227 [250]).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Insbesondere handelt es sich um keinen Fall "echter Rückwirkung" ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"); denn § 19a Abs. 1 S. 1 LSA-FAG-05, der § 8 Abs. 3 S. 2-5 LSA-FAG-05 für seine Berechnung in Bezug nimmt, misst sich selbst keine Geltung für Sachverhalte vor seinem In-Kraft-Treten bei (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschl. v. 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 [353]; Beschl. v. 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 [241 f]).

    Es liegt aber auch keine "unechte Rückwirkung" ("tatbestandliche Rückanknüpfung") vor (dazu: BVerfGE 72, 200 [242]); denn es sind keinerlei "Vertrauenstatbestände" auf Grund einer früheren Regelung ersichtlich, welche hätten bereits "ins Werk gesetzt" sein können, weil die Finanzausgleichsabgabe erstmals durch § 19a LSA-FAG-05 in das bisherige Finanzausgleichsgesetz eingefügt worden ist.

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt es als legitimes Anliegen, sog. "Steueroasen" zu verhindern (BVerwGE 106, 280 [288]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [371]: besondere Heranziehung "hochabundanter" Gemeinden zur Kreisumlage).

    Durch die Garantie kommunaler Selbstverwaltung ist das Recht auf Steuererhebung nicht derart geschützt, dass es dem Land verboten wäre, neben der Ansiedlungspolitik einer Gemeinde eine eigenständige Gewerbe- und Industrieansiedlungspolitik zu betreiben (BVerfGE 23, 353 [371]).

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
    Zwar sollen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze gerade auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gelten (BVerfGE 72, 1 [5], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [102 f]; sowie auf BVerfGE 60, 360 [371]: keine "virtuelle" Betroffenheit ausreichend, sondern "aktuelle" notwendig, um "Popularklagen" zu vermeiden); indessen ist bei kommunalen Verfassungsbeschwerden auch in diesem Zusammenhang der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. bereits oben unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107 [113]): Ganz abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin bereits aktuell eine Finanzausgleichsabgabe gefordert wird, könnte sie später, nach Ablauf der Jahresfrist, keine zulässige Verfassungsbeschwerde mehr erheben, weil sie nicht geltend machen dürfte, erst jetzt durch die Regelung betroffen zu werden (LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -, LVerfGE 10, 471 [476]: Die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG läuft ab Verkündung der Norm; sie knüpft nicht daran an, wann der Betroffene durch die Normregelung zum ersten Mal belastet wird [unter Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 06.03.1968 - 1 BvR 975/58 -, BVerfGE 23, 153 , sowie daran anschließend: LVerfG LSA, LVerfGE 10, 440 = LVerfGE 11, 429 ]).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht die Unmittelbarkeit bejaht, obwohl ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, wenn sich die Ableitung der eingreifenden Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz ergibt, ohne dass es dafür erst noch eines Vollzugsakts bedürfte (BVerfG, Beschl. v. 18.05.1982 - 1 BvR 602/78 -, BVerfGE 60, 360 [371] sowie BVerfGE 76, 107 [113]).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.12.1999 - LVG 7/99
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01

    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 25.01.2006 - VGH B 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich für ausländische Stationierungskräfte

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 8/01
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - VGH N 2/97
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvL 3/03

    Gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen in einem Einzelhaftraum; Konkrete

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.08.2000 - LVG 1/00

    "Annahme-Entscheidungen" als Gegenstand von "Beschwerdeverfahren" nach dem

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01

    Zulässigkeit der Ermächtigungen zur verdachtsunabhängigen Kontrolle i.R.d.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2003 - 1 L 498/02

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Beiträgen für den Anschluss an eine zentrale

  • VG Arnsberg, 05.03.2002 - 2 L 128/02

    Stellenbesetzung nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes; Anspruch auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1997 - 15 A 166/94

    Gemeindlicher Solidarbeitrag; Zwischengemeindliche Finanzausgleichsumlage;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.1998 - A 2 S 96/96

    Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ; Verwaltungsakt; Heranziehung der Gemeinde;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.02.1996 - LVG 2/95

    Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden in Sachsen-Anhalt nur gegen formelle

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 4/94

    Inhalt der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung im Hinblick auf die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 12/97

    Umwandlung der auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR bis zum

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.11.2004 - LVG 5/04

    Besserstellung von Erwerbstätigen bei Kinderbetreuung verfassungsgemäß

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.07.1998 - LVG 17/97

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses von Beamten und Angestellten

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 3/94

    Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 13/97

    Streit über den Geltungsbereich des Landesschulgesetzes; Notwendigkeit der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2006 - 4 M 307/05

    Zur Finanzausgleichsumlage als öffentliche Abgabe

  • VG Magdeburg, 01.09.2005 - 9 B 271/05
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - LVG 2/14

    Änderungen des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) im Wesentlichen verfassungsgemäß

    Eine Prüfung des Art. 28 Abs. 2 GG ist dem Landesverfassungsgericht verwehrt; sie steht allein dem Bundesverfassungsgericht zu (LVerfG, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, LVerfGE 17, 451 [465 f.]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

    Dann ist unerheblich, dass - anders als im Parallelfall LVG 21/05 - bislang noch kein entsprechender Bescheid ergangen ist.

    Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wie im Parallellverfahren LVG 21/05 vorgetragen wird (vgl. insoweit die Urteilsgründe dort).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08

    Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip

    Es ist schon zweifelhaft, ob dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Betroffenheit der Kommunen in finanzieller Hinsicht neben dem Konnexitätsprinzip nach Art. 72 Abs. 3 LV sowie dem - im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigenden - Anspruch auf eine angemessene Finanz- bzw. finanzielle Mindestausstattung eigenständige Bedeutung zukommen kann (vgl. LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, LVerfGE 17, 451: Finanzausgleich).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - LVG 19/05

    Keine Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports

    Durch das Landesverfassungsgericht wird die Unvereinbarkeitserklärung in entsprechenden Fällen ebenfalls als neben der Nichtigkeitsfeststellung stehende Entscheidungsvariante (zum Bundesverfassungsrecht hierzu Bethge, a. a. O., RdNr. 202 f.) angewendet (vgl. insoweit LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05, LVG 21/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, unter Hinweis auf §§ 50, 41 LSA-VerfGG).
  • VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 5/12

    § 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31. Januar 2013 (GVBI. S. 10)

    Bei ihnen werden im Verhältnis zu umlagepflichtigen Gemeinden mit einem durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Hebesatz mehr Mittel abgeschöpft (vgl. BbgVerfG, Urteil vom 6. August 2013 - 53/11 -, juris Rn. 89 f.; VerfG LSA, Urteile vom 13. Juni 2006 - LVG 21/05 und LVG 7/05 -, juris Rn. 171 bzw. Rn. 147).

    Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im Einzelfall die Finanzkraft einer Gemeinde über die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen hinaus abgeschöpft würde (zu der Notwendigkeit einer Härtefallregelung in diesem Fall: BbgVerfG, Urteil vom 6. August 2013 - 53/11 -, juris Rn. 80; VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - 18/10 -, juris Rn. 109; VerfG LSA, Urteile vom 13. Juni 2006 - LVG 21/05 -, juris Rn. 167 ff. und LVG 7/05 - juris Rn. 144 ff.; ähnlich SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - Vf. 25-VIII-09 -, juris Rn 144).

  • VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 6/12

    § 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31.Januar 2013 (GVBL S. 10)

    Bei ihnen werden im Verhältnis zu umlagepflichtigen Gemeinden mit einem durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Hebesatz mehr Mittel abgeschöpft (vgl. BbgVerfG, Urteil vom 6. August 2013 - 53/11 -, juris Rn. 89 f.; VerfG LSA, Urteile vom 13. Juni 2006 - LVG 21/05 und LVG 7/05 -, juris Rn. 171 bzw. Rn. 147).

    Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im Einzelfall die Finanzkraft einer Gemeinde über die verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen hinaus abgeschöpft würde (zu der Notwendigkeit einer Härtefallregelung in diesem Fall: BbgVerfG, Urteil vom 6. August 2013 - 53/11 -, juris Rn. 80; VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - 18/10 -, juris Rn. 109; VerfG LSA, Urteile vom 13. Juni 2006 - LVG 21/05 -, juris Rn. 167 ff. und LVG 7/05 - juris Rn. 144 ff.; ähnlich SächsVerfGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - Vf. 25-VIII-09 -, juris Rn 144).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 4/06

    Die Bestimmungen der Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises

    Zu Recht geht die Landesregierung davon aus, dass Art. 90 LSA-Verf als Prüfungsmaßstab ausscheidet; denn diese Bestimmung betrifft - wie das Landesverfassungsgericht bereits entschieden hat (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [246, 251 f.]; LVerfGE 2, 323 [335]; Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 60, insoweit nicht enthalten in LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, NVwZ 2007, 78 ff.) - nur Eingriffe in den Gebietsbestand der Kommune.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - LVG 7/05

    Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Kommunal-Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Stellt man dies sowie weiter in Rechnung, dass noch nicht abzusehen ist, wann der Gesetzgeber die Finanzausgleichsabgabe neu regelt, so erscheint - wie im Parallelverfahren LVG 21/05 - ein Ausgangsteilwert in Höhe von 6.000.000,00 EUR angemessen.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06

    Möglichkeit der Klage gegen die Auswahlentscheidung über die künftige Kreisstadt

    Art. 90 LSA-Verf betrifft - wie das Landesverfassungsgericht bereits entschieden hat (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [246, 251 f.]; LVerfGE 2, 323 [335]; Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 60, insoweit nicht enthalten in LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, NVwZ 2007, 78 ff.) - nur Eingriffe in den Gebietsbestand der Kommune; das gilt deshalb auch für die dort verlangte Anhörung.
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